§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Thüringisches Umweltzentrum e.V.“.
Der Verein ist eingetragen beim Amtsgericht in Eisenach unter VR 24.
Er hat seinen Sitz in Eisenach.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein „Thüringisches Umweltzentrum e.V.“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Der Verein darf zur Verfolgung gemeinnütziger Zwecke Stiftungen gründen bzw. sich an gemeinnützigen Stiftungen beteiligen.

Vereinsmitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten Auslagen im Zusammenhang mit ihrer Vereinstätigkeit ersetzt.

Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten auch entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG (sog. Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

Über Zahlungen an Vorstandsmitglieder, welche über den Auslagenersatz hinausgehen, ist der Mitgliederversammlung zu berichten.

Es darf dabei keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder/und durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Umweltschutzes

insbesondere durch:

  1. Aus- und Weiterbildung von Multiplikatoren wie Lehrern, Handwerkern, Verantwortlichen in Industrie und Landwirtschaft sowie interessierten Personen zur Förderung eines umweltbewußten Handelns;

  2. Förderung von Technologien, die sich in natürliche Kreisläufe einbinden lassen;

  3. Förderung des Austausches von Erkenntnissen und Erfahrungen auf dem Gebiet des umweltbewußten Handelns durch Fachseminare, Tagungen und ähnliche Veranstaltungen;

  4. Zusammenarbeit mit und Unterstützung von Schulen bei der Förderung von Jugendengagement für obige Zielstellungen.

  5. Öffentlichkeitsarbeit durch Herausgabe von Informationsschriften und Presse-informationen sowie Organisation von Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen mit obigen Zielstellungen.

  6. Unterstützung des Aufbaus und der Erhaltung und Weiterentwicklung einer Umweltabteilung in der Stadtbibliothek Eisenach sowie Förderung der Anschaffung und der öffentlichen zur Verfügungsstellung von Medien zu obigen Ziel- bzw. Themenstellungen im Rahmen einer Kooperation mit der Stadtbibliothek Eisenach. ;

  7. Eine nach § 1 und § 11 KJHG anerkannte Jugendarbeit für eine umweltbewußte und humanistische Lebensweise sowie freie Sozialarbeit unabhängig von Alter und Einkommen der betreuten Menschen.

  8. Zusammenarbeit, Unterstützung und Förderung von Vereinen, Gruppen, Bürgerinitiativen o.ä. im In- und Ausland bei der Verfolgung oben angegebener Ziele insbesondere im Rahmen gemeinsamer Projekte.

  9. Sonstige Maßnahmen die geeignet sind der Förderung des Umweltschutzes zu dienen.

§ 3 Aufbringung der Mittel

Die Mittel des Vereins werden durch Jahresbeiträge der Mitglieder und Spenden aufgebracht. Für den Fall der Auflösung des Vereins oder den Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Bund für Umwelt- und Naturschutz (BUND) Landesverband Thüringen e.V. zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke im BUND Kreisverband Wartburgkreis.

Die Mitgliederversammlung kann im Rahmen des Auflösungsbeschlusses mit 3/4tel Mehrheit ggf. einen oder mehrere andere gemeinnützige Vereine oder Körperschaften als Mittelempfänger bestimmen.

§ 4 Mitglieder

Die Mitglieder im Verein sind

  1. ordentliche Mitglieder

  2. fördernde Mitglieder

  3. Ehrenmitglieder.

Die Mitglieder können den Wohnsitz und die Staatsangehörigkeit in allen Ländern der Welt haben. Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder können nur natürliche Personen sein.

Als fördernde Mitglieder können auch juristische Personen aufgenommen werden.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Ordentliche und fördernde Mitglieder erwerben die Mitgliedschaft durch schriftliche Beitrittserklärung, über deren Annahme der Vorstand durch schriftliche Mitteilung entscheidet. Über Ehrenmitgliedschaft entscheiden ¾ der anwesenden Mitglieder der Hauptversammlung.

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. durch Tod;

  2. bei juristischen Personen durch Auflösung der Gesellschaft;

  3. durch schriftlich zu erklärenden Austritt mit einer Frist von zwei Monaten zum jeweiligen Jahresende;

  4. durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes bei vereinsschädigendem Verhalten, Verfolgung extremistischer Ansichten/Gedanken oder/und bei Nichtbezahlung der Mitgliedsbeiträge trotz Mahnung mit Ausschlussandrohung.

§ 7 Andere Mitgliedschaft

Der Verein kann die Mitgliedschaft in einem nationalen oder internationalen Fachverband erwerben.

Der Verein kann Mitglied in anderen Vereinen oder ähnlichen Organisationen werden.

§ 8 Stimmrecht

Jedes ordentliche Mitglied, Ehrenmitglied und Fördermitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Ein Mitglied ist jedoch nicht stimmberechtigt sofern es sich um einen Rechtsstreit zwischen ihm und dem Verein handelt oder es bzw. nahe Angehörige vom Gegenstand des Beschlusses unmittelbar betroffen sind.

§ 9 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung

  2. der Vorstand

  3. das Schiedsgericht.

§ 10 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern sowie den Fördermitgliedern.

Ihr obliegt die Beschlussfassung über:

  1. Wahl des Vorstandes für jeweils 3 Jahre;

  2. Satzungsänderungen

  3. Auflösung des Vereins.

  4. Wesentliche Geschäfte bzw. Veränderungen

Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist jeweils einmal jährlich einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Zehntels der ordentlichen Mitglieder oder eines Vorstandsmitgliedes einzuberufen.

Sie ist ferner einzuberufen wenn das Interesse des Vereines es erfordert.

Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vereinsvorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Bei geplanten Beschlussfassungen zu Punkten B) bis D) ist deren wesentlicher Inhalt bekanntzugeben.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordentlich eingeladen wurde. Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins sind mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zu fassen. In allen anderen Fällen genügt die einfache Mehrheit.

Der Versammlungsleiter der Mitgliederversammlung ist der Vorsitzende bei seiner Verhinderung einer seiner Stellvertreter. Sind auch diese verhindert wird der Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.

Ein Protokollführer wird von der Versammlung bestimmt.

Das Protokoll ist vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

Über die Auflösung des Vereines ist in zwei, im Abstand von mindestens 2 Monaten und höchstens 6 Monaten stattfindenden Mitgliederversammlungen gleichlautend zu beschließen. Bei mindestens einer dieser Versammlungen müssen mindestens 25 % der Mitglieder anwesend sein.

§ 11 Vorstand

Der Vorstand besteht aus drei Personen. Der Vorstand sind der Vorsitzende und zwei Stellvertreter. Diese drei Personen stellen den Vorstand im Sinne des § 26 BGB dar.

Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

Der Vorstand konstituiert sich selbst und wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.

Maximal drei weitere Vorstandsmitglieder können von der Hauptversammlung berufen werden. Diese fungieren dann als erweiterter Vorstand.

Der Vorstand kann einen Kassenwart benennen.

Über die Erteilung von Vollmachten entscheidet der Vorstand einstimmig. Der Vorstand befindet und beschließt über alle Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind und führt die Geschäfte des Vereins. Der Vorstand ist berechtigt, für die laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer zu berufen, der auf Anweisung des Vorstandes tätig wird. Der Geschäftsführer hat dabei nicht die Stellung eines vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedes.

Die Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis eine Wieder- bzw. Neuwahl erfolgt.

§ 12 Beiträge

Mitgliedsbeiträge werden durch eine Beitragsordnung festgelegt. Diese wird durch die Hauptversammlung beschlossen.

§ 13 Vereinsjahr

Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 14 Haftung

Die Haftung des Vereins beschränkt sich auf das Vereinsvermögen. Der Vorstand darf Geschäfte nur dann tätigen, wenn entsprechende Mittel vorhanden oder zu erwarten sind.

Zeichnungsberechtigt für das Vereinskonto sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Weitere Vollmachten können durch den Vorstand erteilt werden.

§ 15 Streitigkeiten und Schlichtungen

Streitigkeiten, welche aus der Arbeit des Vereins erwachsen, werden vom Vorstand entschieden. Betreffen sie jedoch den Vorsitzenden oder andere Mitglieder des Vorstands, so wählt der Vorstand unter Ausschluss der Streitenden eine Dreierkommission als Schiedsgericht. Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes sind für den Verein bindend.

Eisenach, den 1. Februar 2014